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Themen

Themen und Anträge der AfA Eimsbüttel

Die AfA Eimsbüttel ist in vielen Themenbereichen aktiv und gestaltet mit zahlreichen Anträgen die Arbeitnehmerpolitik in Eimsbüttel und darüber hinaus.

Frauengerechtes Lieferkettengesetz

Der SPD-Bundesvorstand und die SPD-Fraktion im Bundestag wird aufgefordert ihren politischen Einfluss dahingehend geltend zu machen, dass das Lieferkettengesetz

  • geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt
  • sich an das Übereinkommen der UN zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; bzw. auch als UN-Frauenrechtskonvention bekannt) halten.

Begründung:

Die UN-Frauenrechtskonvention verpflichtet nicht nur die Vertragsstaaten eigene Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu ergreifen, sondern auch Dritte d.h. z.B. Lieferländer davon abzuhalten, Frauen zu diskriminieren. Deutschland wurde durch den zuständigen Länderausschuss der UN bereits dafür kritisiert, seinen extraterritorialen Staatenpflichten nicht hinzureichend nachzukommen.

Derzeit wird zwischen Bundeswirtschafts-, Arbeits- und Entwicklungsministerium das geplante Lieferkettengesetz verhandelt. Es bedarf dabei einer grundsätzlichen Perspektive des Abbaus von Diskriminierung und Verwirklichung der Rechte von Frauen. Mädchen und Frauen sind in besonderem Maße von negativen Auswirkungen einer globalen Wirtschaft betroffen, wie sich z.B. an den Arbeitsbedingungen und Lieferketten der Textilindustrie besichtigen lässt.

Ein geschlechtergerechtes Lieferkettengesetz wäre ein erster Schritt zu Veränderungen.

Anpassung der Rentenformel für eine verlässliche gerechte Rente

  • Aufgabe einer sozialdemokratischen Reformforderung muss es sein, die Rentenformel an die jetzige und künftige Gesellschaft anzupassen. Sozialpolitische Zielsetzung eines gesetzlichen Alterssicherungssystems darf nicht nur die Vermeidung von Altersarmut sein.
  • Generationsgerechtigkeit bedeutet vor allem, dass die Beitragszahler bereits in jungen Jahren darauf vertrauen dürfen, im Versicherungsfall eine Altersversorgung zu erhalten, die einen gesellschaftlichen Abstieg ausschließt.
  • Das Äquivalenzprinzip kann als Maßstab für eine gerechte Altersversorgung nur funktionieren, wenn die Lebensbiografie des Standartrentners als Ausgangsbasis der überwiegenden Zahl der Versicherten entspricht.
  • Das Rentensystem kann nicht alles heilen, was in einer Erwerbsbiographie schiefgelaufen ist. Wer aber lange gearbeitet und Beiträge gezahlt und dabei wenig verdient hat, der darf nicht schlechter behandelt werden, wie jemand, der kaum gearbeitet und in der Summe vielleicht die gleichen Beiträge gezahlt hat.
  • Statt immer neue Ausnahmeregelungen zu schaffen, wäre zu prüfen, ob es nicht gerechter ist, z.B. das Drittel der persönlichen Entgeltpunkte für die Beitragszeiten mit der geringsten Bewertung auf den Durchschnitt der persönlichen Entgeltpunkte anzuheben.

Begründung:

Im Mittelpunkt einer Reform der gesetzlichen Rentenversicherung steht fast ausschließlich die Finanzierung der Rentenversicherung in den nächsten Jahrzehnten. Andere Reformfragen stehen dahinter zurück. Auch macht man sich bei der Weiterentwicklung der Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung zwar Gedanken über die Einbeziehung der Selbstständigen, bei der Einbeziehung der Beamtenversorgung gibt es nur ein Achselzucken.

Die Einführung der Grundrente ist zwar ein wichtiger Schritt, aber es darf nicht übersehen werden, dass die zunehmenden Altersarmut auch Folge der Rentenkürzungspolitik der letzten dreißig Jahre ist. Insbesondere bei den Veränderungen der Rentenanpassungsformel hat man nur die Standartrente im Blick gehabt und sich nie die Frage gestellt, welche Auswirkungen die Kürzungen auf diejenige haben, die die Standartente gar nicht erreichen können. Auch eine Eigenbeteiligung mit einer privaten Rentenversicherung setzt doch voraus, dass man die Mittel dafür erst einmal haben muss.

Dabei wäre die Rentenanpassungsformel sofort überflüssig, wenn man die Rentenanpassung in einen anderen Bezug setzen würde, etwa an die Inflationsrate, der Steigerung des Bruttosozialprodukts oder an die Tariferhöhungen wie in der Beamtenversorgung.

Wir haben uns in den vergangenen Jahren immer wieder mit der Rentenformel auseinandergesetzt und sehen hier den größten Reformbedarf. Abgesehen von der Umstellung auf das Punktesystem wurde diese Formel seit 1957 nicht verändert und folgt noch den Prinzipien der Rentenversicherung vor 1957. Daher bestimmt sich der spätere Rentenanspruch fast ausschließlich nach der Höhe der insgesamt gezahlten Beiträge. Die Frage, wie lange man Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, spielt nur eine Rolle bei den Anspruchsvoraussetzungen. Genau hier hat man daher in den siebziger Jahren angesetzt, als es darum ging, die Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst zumindest in der Altersversorgung gleichzustellen. Hamburg ging dabei zwar seinen eigenen Weg, insgesamt war die Gesamtversorgung aber auch abhängig von der Dauer, während der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden.

Ein weiterer Punkt, welcher kaum angesprochen wird, ist die Rolle des Äquivalenzprinzip. Dieses fordert die Gleichheit von Leistung und Gegenleistung soll eigentlich ein Maßstab für eine gerechte Rente im Alter sein gemessen am Verhältnis der sogenannten Standartrente zum Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Standartrente erhält ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre durchgehend gearbeitet und dabei immer den Durchschnittsverdienst bezogen hat. Doch schon eine Erwerbsbiographie, bei der ein Beschäftigter 45 Jahre durchgehend bearbeitet hat, ist inzwischen äußert selten. Aber auch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse kennt der Standartrentner nicht. Insgesamt wird so als Maßstab für die Berechnung der späteren Rente eine Erwerbsbiographie herangezogen, die immer weniger Versicherte erfüllen können und die insbesondere bei den Frauen zu einer Ungleichbehandlung führt.

Gesetzliche Ausgestaltung HOME OFFICE

Der SPD-Bundesvorstand und die SPD-Fraktion im Bundestag werden aufgefordert, bei der Gesetzgebung zur Ausgestaltung von Richtlinien wie folgt einzuwirken:

  • HOME OFFICE – Arbeitsplätze sind grundsätzlich auf freiwilliger Basis einzurichten.
  • Gerätegestellung- und Einrichtung sowie anteilige Miet-, Strom-, Neben- und Telefonkosten sind von Arbeitgeber zu übernehmen.
  • Technische Ein- und Abschaltsperren sind im Rahmen der festgelegten Arbeitszeiten und bei der Nachtruhezeiten zu installieren.

Das sind u.a. Voraussetzungen für eine familiengerechte WORK LIFE Balance.

Bezahlbare Wohnungen schaffen

Auch wenn wir in Hamburg mit dem Bau neuer Wohnungen für eine Trendwende im Wohnungsbau gesorgt haben und mit dem erfolgreichen Bündnis für das Wohnen, den bezirklichen Wohnungsbauprogrammen und mit dem Vertrag für Hamburg den Grundstein für mehr bezahlbaren Wohnraum in Hamburg gelegt wurde, kann dadurch alleine der Mietenanstieg nicht gebremst werden. Um den Mietenanstieg wirksam zu verhindern, müssen auch Änderungen im Mietrecht durchgesetzt werden, insbesondere dort, wo die Mieter zum Vorteil des Vermieters mit Kosten belastet werden.

1. Dazu gehört nicht nur eine wirksame bundesweit geltende Mietpreisbremse, ohne Ausnahmen und mit Sanktionen für Vermieter, die sich nicht an das Gesetz halten. Auch muss es einen unbegrenzten Rückzahlungsanspruch geben und, da der Mieter in einer juristisch schwächeren Position ist, muss es auch Pflicht des Vermieters sein, nachzuweisen, dass er sich an die Mietpreisbremse gehalten hat.

2. Nicht nur der Betrachtungszeitraum bei der ortsüblichen Vergleichsmiete muss verlängert werden, sondern es müssen auch mehr Bestandswohnungen, insbesondre aus Gebieten mit stabilen Mietstrukturen, in die Vergleichsmiete eingezogen werden.

3. Eine Abschaffung der Modernisierungsumlage in ihrer jetzigen Form und ihre Abbildung über den Mietspiegel sowie eine Beschränkung und eine Begrenzung auf die Amortisierungszeit ist zwar ein richtiger Schritt. Insbesondere hat die Modernisierungsumlage zu einer unberechtigten deutlichen Erhöhung der Miete geführt. Daher muss auch

• die Modernisierungsumlage nicht nur deutlich abgesengt werden,

• sondern die Instandhaltung muss Vorrang vor einer Modernisierung haben, sodass Modernisierungskosten nur dann teilweise auf den Mieter umgelegt werden können, wenn regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden,

• die Modernisierungsumlage auf die Höhe der tatsächlichen Investitionskosten begrenzt werden, so dass die Umlage wieder wegfällt, wenn Kosten getilgt sind.4. Die Möglichkeit, die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen, muss abgeschafft werden.5. Da Wohnungsimmobilien inzwischen zu Spekulationsobjekten geworden sind, muss man den Mieter das Recht einräumen, auch zu wissen, wer Eigentümer der vermieteten Wohnung ist.

Begründung:

Der BPT 2019 hat mit dem Beschluss Nr. 5 wichtige Schritte zu einem entspannteren Wohnungsmarkt formuliert. An einige Stellen sind aber die Forderungen zu zaghaft und vermitteln wieder den Eindruck der fehlenden Bereitschaft, die Forderungen auch umzusetzen. So ist die Abschaffung der Umlegbarkeit der Grundsteuer auf die Mieterinnen und Mieter ein überfälliger Schritt. Aber wozu bedarf es hierbei einer Überprüfung? Es besteht doch Einigkeit, dass mit der Grundsteuer wieder das Eigentum besteuert werden soll und nicht mehr das Wohnen.

Nach geltendem Recht hat der Vermieter die Möglichkeit, die Grundsteuer über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abzuwälzen. Das muss ein Ende haben. Wir fordern, dass die Position Grundsteuer nicht länger über die Betriebskosten abgerechnet werden darf. Wer von steigenden Immobilienpreisen und Immobilienwerten profitiert, soll auch die darauf entfallende Steuer zahlen. Alles andere wäre absurd: steigen die Immobilienpreise und Immobilienwerte, bezahlen Mieter mit immer höheren Mieten. Wenn sie hierfür auch noch Grundsteuern zahlen müssen, zahlen sie doppelt für die Wertsteigerungen für die Eigentümerimmobilie.

Wir brauchen eine echte Mietpreisbremse! In Hamburg liegt die ortsübliche Vergleichsmiete im Schnitt bei 8,44 Euro. Die Mietpreisbremse verbietet Anmietungspreise, die mehr als zehn Prozent darüber liegen. Die Wirkungslosigkeit der Bremse zeigt sich aber bereits an den grotesken Wohnungsangeboten von 10 Euro pro Quadratmeter für Souterrain-Wohnungen und bis zu 30 Euro je Quadratmeter für Apartments aus den 50er Jahren, wie sie vielfach im Internet zu finden sind. Zahlt ein Mieter zu viel, muss er seinen Vermieter rügen, um überhaupt etwas ausrichten zu können. Für viele Betroffene eine hohe Hürde. Diese Regelung gehört deshalb abgeschafft. Auch die vielen Ausnahmeregelungen, die Vermieter von der Preisbremse entbinden, gehören abgeschafft.

Insbesondere darf der Vermieter, der schon vor Geltung der Mietpreisbremse Preise weit jenseits des Mietenspiegels verlangt hat, nicht von der Geltung der Regelung ausgenommen werden. Eine grundlegende Reform ist unumgänglich.

Die Mietpreisbremse muss darüber hinaus bundesweit gelten und darf nicht länger davon abhängig sein, ob die Länder eine wirksame Mietpreisverordnung erlassen. Nach jetziger Rechtslage bestimmen die Landes-regierungen in einer Verordnung Städte und Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, in denen dann die Mietpreisbremse gilt. Während Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt erst gar keine Verordnung erlassen haben, Schleswig-Holstein die Verordnung wieder abschaffen will, ist in vielen Bundesländern strittig, ob die Landesverordnung wirksam ist oder nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 130/18) muss die Landesverordnung begründet und die Begründung veröffentlicht werden. Hamburg, Hessen, Bayern und Brandenburg haben deshalb neue Verordnungen erlassen müssen, in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ist noch umstritten, ob die Landesverordnung wirksam ist oder nicht.

Neben der bundesweiten Geltung der Mietpreisbremse müssen bestehende Ausnahmen gestrichen werden, wie zum Beispiel die sogenannte Vormieterregelung. Danach darf der Vermieter bei der Wiedervermietung auch Mieten fordern, die deutlich über der „Vergleichsmiete plus 10 Prozent“-Grenze liegt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Vermieter bereits in dem früheren Mietverhältnis eine extrem hohe Miete gefordert hat.

Eine Mietspiegel-Reform muss her! Auch Steigerungen um 15 Prozent bedeuten beim heutigen Mietniveau alle drei Jahre einen Euro mehr pro Quadratmeter! Für viele Mieter eine enorme finanzielle Belastung. Der Mietenspiegel, der als Orientierungsgröße auf dem Wohnungsmarkt dient und die ortsübliche Vergleichs-miete angibt, muss zudem auf eine breitere Basis gestellt werden. Heißt: Alle Mieten müssen darin abgebildet werden, nicht nur die Preissteigerungen der letzten Jahre.

Schluss auch mit den Modernisierungs-Mieterhöhungen! Es gibt dafür keine Grenze, sodass Vermieter mit einer Rundum-Modernisierung (Wärmedämmung, Fahrstuhl, Balkone etc.) ihre langjährige Mieterschaft „rausmodernisieren“ können. Eine energetische Modernisierung, die 50 Cent je Quadratmeter Heizkosten spart, darf den Mieter nicht ein Vielfaches davon kosten.

Auch kann es nicht sein, dass Wohnungsbauunternehmen, die jahrelang ihrer Instandhaltungsverpflichtungen nicht nachkommen, die Wohnungen auf Kosten der Mieter sanieren. Da sich dann nicht mehr klären lässt, was Instandhaltung und was Modernisierung ist, muss der Mieter hier geschützt werden. Es gehört zur Geschäftsstrategie insbesondere von börsennotierten Unternehmen die Häuser zu vernachlässigen, bis eine teure Modernisierung notwendig ist.

Effektiv gegensteuern könnte man hingegen bei den Bestandsmietverhältnissen: Jeder Umzug, der vermieden werden kann, verhindert teure Neuvermietungspreise. Wenn Mieter vor teuren Modernisierungen oder eklatanten Mieterhöhungen geschützt werden, bleiben ihre Wohnungen auch bezahlbar – und Bewohner werden nicht zum Umzug gezwungen.

Anpassung der Rentenformel für eine gerechtere Rente (2017)

Bereits in den 1950er Jahren sind politische Weichen gestellt worden, die die deutsche Rentenversicherung bis heute prägen: Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) basiert auf Leistungsgerechtigkeit. Es gilt das Versicherungs- und Äquivalenzprinzip. Die Versicherung bezieht sich im Wesentlichen auf abhängige Beschäftigung, auf der Basis des Äquivalenzprinzips soll das Ziel der Lebensstandardsicherung umgesetzt werden: Je mehr und je länger Beiträge eingezahlt werden, desto höher soll die spätere Rente ausfallen. Dabei orientiert sich auch heute noch die gesamte Logik des Alterssicherungssystems an die damaligen gesellschaftlichen Vorstellungen wie Vollbeschäftigung und dem traditionellen Frauenbild, die die Absicherung der Frauen durch den Mann auch in der Altersversorgung sehen.

Seitdem haben sich die Voraussetzungen aber in vielfältiger Weise geändert. Erwerbsverläufe haben sich gewandelt. Sie sind vielfältiger und fragmentierter geworden. Der „Eckrentner” wird immer mehr zum Auslaufmodell. Das Normalarbeitsverhältnis liegt nur bei 66 %. Fast die Hälfte der Frauen ist atypisch beschäftigt und 70 % der Beschäftigten im Niedriglohnsektor sind Frauen. Die Rentenversicherung berücksichtigt diesen Wandel bisher nur unzureichend.

Die Vorstellung eines durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmers mit ungebrochener, von der Ausbildung bis zum Altersrenteneintritt in Vollzeit ausgeübter Erwerbstätigkeit, herrscht auch in der gegenwärtigen Diskussion um eine Reform der Rentenversicherung immer noch vor. Leistung definiert sich ausschließlich aus der Höhe der der Erwerbsarbeit zugrundeliegenden Löhne und Gehälter. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob es sich dabei um eine Vollbeschäftigung oder um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, obwohl die Produktivität von Teilzeitbeschäftigten deutlich höher ist als bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern.

Insbesondere müssen aber auch jene Lebensphasen besser abgesichert werden, die nicht durch Erwerbsarbeit und Erwerbseinkommen bzw. nur durch ein niedriges Erwerbseinkommen bestimmt sind. Dazu gehören nicht nur Zeiten, in denen gesellschaftlich notwendige Tätigkeiten verrichtet werden (Kindererziehung, Pflege) oder in denen aufgrund von Krankheiten, Behinderungen oder Arbeitslosigkeit eine Erwerbsarbeit nicht aufgenommen werden kann. Das Ziel, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen, beinhaltet aber auch, mehr Zeit für Familie zu schaffen. Ein besserer Übergang von Erwerbsarbeit in den Ruhestand bedeutet, mehr Möglichkeiten für Teilzeitbeschäftigung zu schaffen, insbesondere wenn dadurch Arbeitslosigkeit vermieden werden kann. Und die neuen Herausforderungen der digitalen Arbeitswelt sind ohne mehr Zeit für Bildung und Qualifikation nicht zu schaffen.

Sozialpolitische Zielsetzung eines gesetzlichen oder staatlich geförderten Alterssicherungssystems muss die Vermeidung von Altersarmut sein. Die ab dem Rentenreformgesetz 1999 erfolgten Absenkungen des Nettorentenniveaus müssen dementsprechend überprüft und gegebenenfalls auch für die Vergangenheit korrigiert werden. Dabei kann von Lebensstandardsicherung gesprochen werden, wenn Versicherte, die dem Alterssicherungssystem langjährig als Beitragszahler angehört haben, im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente erhalten, die es ermöglicht, entsprechend den im Berufsleben erworbenen Lebensstandard ihren Lebensabend in Würde ohne sozialen Abstieg zu verbringen. Die verfügbare Rente muss nach langem Versicherungsleben in einem allgemein akzeptierten Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen vergleichbarer Erwerbstätiger stehen. Die zunehmende finanzielle Belastung darf nicht Entschuldigung sein für zunehmende Altersarmut. Vielmehr muss jeder Beitragszahler darauf vertrauen können, im Alter entsprechend abgesichert zu sein.

Nur die Rückkehr zu einer Lebensstandard sichernden Altersrente kann der jahrzehntelangen Arbeits- und Beitragsleistung der Versicherten gerecht werden und kann neues Vertrauen in den Generationenvertrag begründen. Denn alle Analysen belegen, dass die "Riesterrente" weder hinsichtlich ihres Verbreitungsgrades und schon gar nicht hinsichtlich ihrer Ertragsentwicklung als echter Ersatz für das reduzierte gesetzliche Rentenniveau fungieren kann.

Aufgabe einer sozialdemokratischen Reformforderung muss es sein, die Rentenformel an die jetzige und künftige Gesellschaft anzupassen und dieses zu besetzen - als Vereinfachung, als Klarheit und als Schutz vor dem Risiko der Altersarmut. Dabei muss es Ziel sein, Nachteile in der Rentenversicherung ohne bürokratischen Aufwand auszugleichen. Statt immer neue Ausnahmeregelungen zu schaffen, wäre zu prüfen, ob es nicht gerechter ist, z.B. das Drittel der persönlichen Entgeltpunkte für die Beitragszeiten mit der geringsten Bewertung auf den Durchschnitt der persönlichen Entgeltpunkte anzuheben.

Abbau des Missbrauchs von Leiharbeit

Dem Missbraucht von Leiharbeit muss Einhalt geboten werden. Deshalb ist es erforderlich, die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmer enger zu fassen. Da die Notwendigkeit des Einsatzes von Leiharbeitskräften von der individuellen Situation in den einzelnen Betrieben abhängig ist, kann eine Quotenregelung oder ähnliches dem Missbraucht nicht vermeiden. Vielmehr sollte auf die Betriebsräte der Entleiherbetriebe zurückgegriffen werden, welche bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß die Einrichtung von Leiharbeitsplätzen in dem Betrieb notwendig ist, am kompetentesten sind. Daher muss die Position dieser Betriebsräte gestärkt werden. Sie müssen endlich entsprechende Mitbestimmungsrechte erhalten und neben den Betriebsräten des Verleiherbetriebes für die Leiharbeitnehmer zuständig sein und für diese Arbeitsnehmer die gleichen Rechte erhalten wie für die Stammarbeitnehmer des Betriebes einschließlich es Rechtes der Einsichtnahme in die entsprechenden Lohnlisten des Verleihers.

  1. Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" muss zügig umgesetzt werden. In § 9 des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes sind daher die Möglichkeiten, die über einen Tarifvertrag schlechtere Arbeitsbedingungen, insbesondere eine schlechtere Bezahlung, für Leiharbeitnehmer vorsehen, zu streichen.
  2. Das Betriebsverfassungssetz muss dahingehend ergänzt werden, dass neben den Betriebsräten des Verleihers auch die Betriebsräte des Entleiherbetriebes ohne Einschränkungen für die überlassenen Leiharbeitnehmer zuständig sind, auch wenn mit dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis begründet wird.
  3. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Betriebsverfassungs-gesetz ist zu regeln, dass Voraussetzung für die Arbeitnehmer-überlassung eine im Entleiherbetrieb geschlossen Betriebs-vereinbarung nach § 87 BetrVG ist, in dem insbesondere das Ausmaß der Beschäftigung von Leiharbeitnehmer und das Verfahren, wie der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" umgesetzt und sichergestellt wird, geregelt ist.
  4. Außerdem müssen die Betriebsräte des Entleihers eine Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 I BetrVG erhalten.

Förderung von Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Eine überdurchschnittliche Arbeitslosenquote bei schwerbehinderten Menschen und ein überdurchschnittlicher Anteil von schwerbehinderten Menschen an den Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfängern zeigen, dass noch erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Erwerbsleben zu erreichen. Die Lockerung des Kündigungsschutzes hat die Bereitschaft zur Kündigung tendenziell gefördert und nicht wie behauptet zur vermehrten Einstellung von schwerbehinderten Menschen geführt. Unverbindliche Selbstverpflichtungen der Arbeitgeber zur Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen haben keinerlei Wirkung gezeigt. Die Privatwirtschaft besetzt seit 2004 gleichbleibend im Jahresdurchschnitt 3,7 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten und erfüllt somit nicht die gesetzlich vorgeschriebene Quote von 5 Prozent.

Die Entlastung der Arbeitgeber von ihrer Beschäftigungspflicht durch die dauerhafte Absenkung der Beschäftigungsquote auf 5 Prozent führte zudem zu massiven Finanzierungsproblemen bei den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Das System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe spielt bei der Förderung der beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eine wichtige Rolle. Es hat die Aufgabe, zwischen den Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, und den Arbeitgebern, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

Die Herabsetzung der Beschäftigungsquote hat neben der direkten Folge von weniger Einstellungen von schwerbehinderten Menschen zu Mindereinnahmen bei der Ausgleichsabgabe geführt. Damit fehlen den Integrationsämtern Mittel zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderungen. Zuschüsse zu Lohnkosten, Arbeitsassistenzen, Betreuungsaufwand und technischen Hilfen müssen immer häufiger abgelehnt werden. Eine vorläufige Erhebung der BIH im Frühsommer 2010 ergab, dass sich im Jahr 2010 Einnahmerückgänge der Integrationsämter von teilweise über 10 Prozent abzeichnen.

Gefordert sind klare und verbindliche Regelungen zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen. Die Ausgleichsabgabe für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze muss deutlich erhöht werden. Die gestaffelte Ausgleichsabgabe je nach Erfüllung der Pflichtquote von 105,00 € bis 260,00 € pro nicht besetztem Pflichtplatz und Monat ist viel zu gering *) und die Erhöhung auf 115 € bis 290 € zum 01.01.2012 ein Witz. Im Gesetzesentwurf 2001 waren noch Beträge zwischen 200,00 € und 500,00 € vorgesehen. Zudem ist die Wiedereinführung der 6-Prozent-Beschäftigungsquote und eine deutliche Anhebung der Ausgleichsabgabe ist geboten. Auch private Arbeitgeber sollen daher wieder auf wenigstens sechs Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

<pre>*) Ab 01.01.2016 beträgt die Ausgleichsabgabe aufgrund der in § 77 Abs. 3 SGV IX geregelte Anpassungsvorschrift: </pre>

  • 125,00 € bei einer Erfüllungsquote 3 % bis unter 5 %
  • 220,00 € bei einer Erfüllungsquote von 2 % bis unter 3 % und
  • 320,00 € bei einer Erfüllungsquote von 0 % bis unter 2 %.

Die Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem 01. Januar 2016 unbesetzt sind. Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2016 ist bis spätestens 31. März 2017 zu entrichten.

Mitarbeiter schützen - Patienten transparent informieren.

Einheitlicher Umgang mit Gefährdungsanzeigen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Die Arbeitssituation von Pflegenden, Ärzten und medizinisch-technischem Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen hat sich in den vergangenen Jahren massiv verschlechtert. Unterbesetzung und Fachkräftemangel, Arbeitsverdichtung und Überlastungssituationen, Mehrarbeit und Überstunden ohne absehbaren Ausgleich, sowie keine verlässlichen Dienstpläne prägen die tägliche Arbeitsrealität. Dies gefährdet nicht nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sondern auch die zu versorgenden Menschen und Patienten. Die daraus resultierenden Gefährdungsanzeigen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind in den vergangenen Monaten explosionsartig angestiegen - ohne das es zu Konsequenzen geschweige denn Verbesserungen für die betroffenen Menschen gekommen ist. Gefährdungsanzeigen werden von Trägern zur Kenntnis genommen und in den allermeisten Situationen nicht weiter verfolgt. Diese Situation ist weder für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, noch für die zu versorgenden Menschen tragbar. Gefährliche Pflege, Überlastungen von Mitarbeitern und Krankheitszustände sind das Ergebnis dieses fahrlässigen Umgangs mit Gefährdungsanzeigen. In Gefährdungsanzeigen haben Mitarbeiter die Möglichkeit gefährdende oder unzureichende Arbeitsplatzsituationen zu beschreiben und an Geschäftsführung und Pflegedienstleitung zu übermitteln, um für Abhilfe zu Sorgen. Dieses Instrument wird hinsichtlich Häufigkeit, Inhalt und Problemlösungsbewältigung in den einzelnen Häusern jedoch recht unterschiedlich gehandhabt. Im Sinne von Transparenz, Qualitätssicherung und der Verbesserung von Arbeitsbedingungen besteht hier ein deutlich gemachter Handlungsbedarf. Auch für Patienten und Angehörige besteht hier ein Hamburg weit einheitlicher, transparenter Informationsbedarf. Das Instrument der Gefährdungsanzeigen kann hierbei im Sinne eines fairen Wettbewerbs und einer transparenten Qualitätssicherung ein zusätzlicher Indikator sein. Das Instrument wird bereits in allen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen genutzt, jedoch ineffektiv.

Wir setzen uns für ein transparentes und landesweit einheitliches Verfahren zur Erhebung von Gefährdungsanzeigen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ein.

Wir fordern den Senat der Freien- und Hansestadt Hamburg, sowie die zuständigen Fachbehörden auf, Gefährdungsanzeigen aus allen Hamburger Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen unter folgenden Kriterien zentral zu erfassen und für die Öffentlichkeit transparent zu machen:

  1. Gefährdungsgrund
  2. Gefährdungsbereich
  3. Anzahl der gestellten Gefährdungsanzeigen
  4. Art/Form der Lösung zur Beendigung der Gefährdung

Des weiteren wirkt der Senat/die Fachbehörden auf die Träger von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen hinsichtlich einheitlicher Erhebungs- und Umgangskriterien mit Gefährdungsanzeigen hin und stellt einheitliche Rahmenbedingungen hierzu her.